FORVM, No. 493/494
Februar
1995

Österreichs Richter bremst das Menschenrecht

Statistische Betrachtungen zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte*

Artikel 19 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bestimmt die Errichtung einer Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR) und eines Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Vertragspartner der EMRK in diesem Vertragswerk übernommen haben. Der EGMR hat seinen Sitz in Straßburg. Er besteht aus ebensoviel Richtern, wie der Europarat Mitglieder zählt. Dem Gerichtshof darf jeweils nur ein Angehöriger jedes einzelnen Staates angehören (Art 38 EMRK). Die Richter des Gerichtshofes müssen »höchstes sittliches Ansehen genießen« und entweder »die Befähigung für die Ausübung hoher richterlicher Ämter besitzen« oder »Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf« sein (Art 39 Abs 3 EMRK). Die Bestellung erfolgt durch Wahl durch die Beratende Versammlung des Europarates (Art 39 Abs 1 EMRK) für einen Zeitraum von neun Jahren (Art 40 Abs 1 erster Satz EMRK); Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt aus Listen, die von den Mitgliedern des Europarates eingereicht werden. Dabei hat jedes Mitglied drei Kandidaten vorzuschlagen, von denen mindestens zwei eigene Staatsangehörige sein müssen.

Dem EGMR gehörte als österreichischer Richter zunächst der bekannte Völkerrechtler Univ.-Prof. Dr. Alfred Verdroß an; [1] am 25. Jänner 1977 wurde Univ.-Prof. Dr. Franz Matscher als österreichisches Mitglied des Gerichtshofes gewählt. Er gehört damit zu den Mitgliedern des EGMR mit der längsten Amtszeit. [2]

Art 51 EMRK fordert eine Begründung des Urteils. Bringt das Urteil im ganzen oder in einzelnen Teilen nicht die übereinstimmende Ansicht der Richter zum Ausdruck, so hat jeder Richter das Recht, eine Darlegung seiner eigenen Ansicht beizufügen (»dissenting Opinion«). Die Urteile des Gerichtshofes (einschließlich der abweichenden Meinung einzelner Richter) werden amtlich veröffentlicht, [3] darüber hinaus sind die Verfahrensunterlagen (Anträge der Parteien, Verhandlungsprotokolle u. dgl. ) und der Bericht der Kommission der Öffentlichkeit zugänglich.

Die Zahl der Beschwerden weist eine steigende Tendenz auf. Bis 31. Dezember 1992 fielen insgesamt 21.077 Beschwerden bei der Kommission an. Im gleichen Zeitraum erklärte die Kommission insgesamt 1.227 Beschwerden für zulässig und nahm in 681 Fällen einen Bericht nach Art 31 EMRK an. In 159 Fällen kam es zu einer gütlichen Regelung mit der belangten Regierung (Art 28 EMRK [4]).

Mit Beschwerden gegen die Republik Österreich hat sich der EGMR relativ oft zu befassen. Von den ersten 17 Urteilen, die der Gerichtshof bis zum 7. Mai 1974 verkündet hatte, betreffen 7 (!) österreichische Beschwerdefälle, das sind 41,18% aller damals anhängig gewesenen Verfahren. [5] Bis Ende 1993 ergingen insgesamt 42 Urteile des EGMR in österreichischen Fällen, das Gesamtergebnis ist für Österreich ungünstig:

 Verletzung der EMRKkeine Verletzung der EMRKandere Erledigung [6]
(42=100%) 26/61, 90% 9/21, 43% 7/16, 67%

Die oben geschilderten Verfahrensregeln gewährleisten eine höchstmögliche Transparenz der Willensbildung; insbesondere lassen sich daraus Rückschlüsse auf das Abstimmungsverhältnis und das Abstimmungsverhalten der einzelnen nationalen Richter ziehen.

Von Interesse ist zunächst das Stimmverhältnis bei Erledigung der österreichischen Beschwerdefälle, nämlich:

 EinstimmigkeitMehrheitsentscheidung
(42=100%) 22/52, 38% 20/47, 62%

Der österreichische Richter Univ.-Prof. Dr. Matscher wirkte erstmals im Falle Adolf an einem österreichischen Beschwerdefall mit; seither bis einschließlich 31. Dezember 1993 an 35 solchen Fällen. Über sein Stimmverhalten gibt nachstehende Tabelle Auskunft:

Mitwirkung an Fällenmit der Mehrheit eine Verletzung bejahtmit der Mehrheit eine Verletzung verneintin der Minderheit gebliebenandere Erledigung
35 (=100%) 18/51, 43% 8/22, 86% 5/14, 29% 4/11, 43%

Der österreichische Richter stimmte in 26 Fällen mit der Mehrheit, und zwar auch in jenen Fällen, in denen mit Mehrheit eine Konventionsverletzung verneint wurde. [7] In 7 Fällen fügte Matscher der Urteilsbegründung eine »Opinion« bei; davon waren 2 [8] »concurring« (im Ergebnis übereinstimmend), 5 »dissenting« (abweichend). Diese 5 abweichenden Meinungen betreffen die Beschwerdefälle Oberschlick, Brandstätter, Toth, Schwabe und Hoffmann; in allen fünf Fällen ist der österreichische Richter mit seiner Meinung, es liege keine Konventionsverletzung vor, überstimmt worden. [9] Eine »dissenting Opinion« für die Feststellung einer Konventionsverletzung hat er noch nie abgegeben.

Für eine Beurteilung dieser statistischen Darstellung des Abstimmungsverhaltens ist ein Vergleich mit dem Abstimmungsverhalten anderer (nationaler) Richter hilfreich. Hierfür bieten sich einerseits zum Vergleich die Beschwerdefälle gegen Österreich, Schweden und die Schweiz an, die in der Zeit vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1993 vom EGMR erledigt wurden; andererseits jene Fälle, die vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1993 gemäß Art 50 der Verfahrensordnung des EGMR (wegen der Bedeutung der zu erledigenden Rechtsfragen) vom Plenum des Gerichtshofes behandelt und entschieden wurden.

LandBeschwerdezahlVerletzungkeine Verletzungsonstige Erledigung
Österreich 19 11/57, 89% 5/26, 32% 3/15, 79%
Schweden 11 6/54, 55% 5/45, 45%  
Schweiz 7 4/57, 14% 3/42, 86%  
RichterBeschwerdezahlfür Verletzunggegen Verletzung
Matscher 16 [10] 5/31, 25% 11/68, 75%
Palm [11] 11 4/36, 36% 7/63, 64%
Bindschedler-Robert 7 4/57, 14% [12] 3/42, 86%

Im Zeitraum vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1993 ergingen insgesamt 23 Plenarentscheidungen des Gerichtshofes. Das Abstimmungsverhalten ist folgender Tabelle [13] zu entnehmen:

Nr.StimmverhältnisMatscherBindschedler-RobertPalmRyssdal
148 ja 15:2 keine V keine V V V
154 ja 12:5 keine V fehlt keine V V
155 ja 17:3 V V V V
156 ja 15:5 keine V keine V keine V V
160 ja 11:6 keine V V V keine V
161 ja E V abwesend V V
165 nein 9:9 keine V abwesend k. V kV
166 ja E V V abwesend V
167 ja 15:5 V V V V
173 nein 16:3 keine V keine V k. V k. V
178 ja 17:2 keine V keine V V V
184 nein keine V V V keine V
188 ja 21:1 keine V V V V
190a ja 18:1 V V V V
201 nein 10:9 keine V keine V k. V k. V
204 ja 16:3 keine V V V V
212A ja 11:9 keine V keine V k. V abwesend
214B ja 18:4 V V V abwesend
216 ja E V V V V
240 nein 12:11 keine V V V V
246A ja 15:8 keine V V V V
258B nein 22:4 keine V keine V kV keine V
262 ja 18: 6 keine V V V abwesend

Daraus lassen sich folgende Ergebnisse errechnen:

RichterBeschwerdenRichtwertVerletzung janeinabwesend
Ryssdal 23 17/73, 91% 14/60, 87% 6/26, 09% 3
Matscher     7/30, 43% 16/69, 57%  
Bindschedler-Robert     13/56, 52% 7/30, 43% 3
Palm     15/65, 22% 7/30, 43% 1

Das Abstimmungsverhalten des österreichischen Richters zeigt im Verhältnis zu den verglichenen anderen Richtern, daß er das Vorliegen einer Konventionsverletzung in einer signifikant größeren Zahl von Fällen, an denen er ex officio beteiligt ist, verneint; und zwar auch dann, wenn die Mehrheit eine solche Feststellung bejaht. Daher ist der österreichische Richter in 5 der untersuchten Fälle mit seiner Ansicht ganz deutlich in der Minderheit geblieben, so in den Fällen Nr. 148 (15:2); Nr. 173 (16:3), Nr. 178 (17:2), Nr. 188 (21:1) und Nr. 204 (17:3).

Für die Beurteilung der Konventionsfreundlichkeit interessant wäre weiters die vollständige statistische Analyse des Abstimmungsverhaltens aller Richter in allen Beschwerdefällen und deren Vergleich, gesondert nach den einzelnen nationalen Richtern. Welche rechtliche Bedeutung die Meinungen der einzelnen Richter entfalten, wie sie in den dynamischen Prozeß der forensischen Fortentwicklung der Menschenrechte einfließen, wäre sodann nicht mit statistischen, sondern mit juristischen Methoden zu ermitteln.

*) Document 0043/526-4353/1995

[1Im Beschwerdefall Nr. 17 (Neumeister, Urteil gemäß Art 50 EMRK) wirkte infolge dessen Verhinderung Univ.-Prof. Dr. Hans Schima als ad hoc Richter mit.

[2Eine längere Amtszeit haben u. a. der Präsident Rolv Ryssdal (Wahl 21. Jänner 1973) und der isländische Richter Thor Vilhjálmsson (Wahl 21. Jänner 1971).

[3Publications of the European Court of Human Rights, Series A: Judgements and Decisions; zuletzt erschien Band 290; im Carl Heymanns Verlag K. G. Köln - München; die Urteile werden in englischer und französischer Sprache veröffentlicht. Ferner enthalten die einzelnen Bände (jedoch erst ab Band 73) jenen Teil des Berichts der EKMR gemäß Art 31 EMRK, welcher deren rechtliche Würdigung (opinion) zum Gegenstand hat.

[4Quelle: Villinger, Handbuch S. 413

[5Nr. 8 (Neumeister), Nr. 9 (Stögmüller), Nr. 10 (Mathnetter), Nr. 13, 15 und 16 (Ringeisen) und Nr. 17 (Neumeister). In den Fällen Neumeister, Stögmüller und Ringeisen kam es jeweils zur Feststellung von Konventionsverletzungen, die u. a. zu einer grundlegenden (ersten) Reform des Rechtes der Untersuchungshaft führten.

[6Die anderen Erledigungen setzen sich wie folgt zusammen: 4 Urteile nach Art 50 EMRK über die Zuerkennung von Entschädigungen, 1 Auslegungsurteil (Nr. 16, Ringeisen), 2 Fälle wurden aus der Liste der anhängigen Verfahren gestrichen: Nr. 242C (Mlynek) und 255B (K).

[7so in den Fällen Nr. 49 (Adolf), 203 (Asch), 242A (Artner), 255A (Fey) und 266B (Chorherr).

[8in den Fällen Nr. 49 (Adolf) und Nr. 266A (Sekanina).

[9Im Falle Oberschlick (Nr. 204) mit 17: 3 Stimmen; Brandstetter (Nr. 211) 6: 3; Toth (Nr. 224) 8: 1; Schwabe (Nr. 242B) 7: 2 und im Falle Hoffmann (Nr. 255C) mit 5: 4 Stimmen.

[10Berichtigt um 3 Fälle, in denen es zu einer anderen Erledigung gekommen ist; eine solche kommt bei den schwedischen und Schweizer Fällen nicht vor.

[11In einem Falle wirkte der ad hoc Richter Lagergren mit.

[12Die Schweizer Richterin stimmt in allen vier Fällen mit der eine Konventionsverletzung feststellenden Mehrheit; ebenso mit der Mehrheit, die eine solche Verletzung verneinte.

[13In der folgenden Tabelle bedeuten: ja: Konventionsverletzung festgestellt; nein: keine Konventionsverletzung festgestellt; die folgenden zwei Zahlen das Abstimmungsverhältnis (E bedeutet: einstimmig); V: für Konventionsverletzung gestimmt; keine V: gegen die Feststellung einer Konventionsverletzung gestimmt.