Heft 3-4/2005
Juni
2005

Wer ist hier noch sicher?

Österreich reformiert sein „Fremdenwesen“

Am 7. Juli wurde das „Fremdenrechtspaket 2005“ mit den Stim­men von ÖVP, Freiheitlichen und SPÖ — wo Bundesgeschäfts­führer Darabos die Tradition der ehemaligen Law-and-Order-Minister Löschnak und Schlögl konsequent weiterführte — im Par­lament beschlossen.

Leise Kritik war lediglich von Seiten der Grünen und wenigen Einzelpersonen aus der SPÖ zu vernehmen. Dabei entzogen sich letztere bekanntlich der Abstimmung, während die Grünen, und hier allen voran Van der Bellen und Peter Pilz, eine „Richtungs­änderung in der Asylpolitik“ ankündigten und sich damit brüsteten, das „Tabuthema Asylmissbrauch“ nun auch offen zu diskutieren — und das in direkter Verbindung mit dem Thema Drogen.

Die Suche nach tragbaren Positionen zur Asylpolitik im Parlament ist also vergebens. Je mehr sich die Poli­tik der Verantwortung für Menschen unterschiedlicher
Herkunft, die sich in Österreich aufhalten, entzieht, de­sto wichtiger ist die Initiative nichtstaatlicher Organisa­tionen und Einzelner. Doch wie viele Menschen werden solidarisch genug sein, um solche Gesetze entschieden abzulehnen und sich, wenn es drauf ankommt, auch nicht an sie zu halten?

Mit dem Fremdenrechtspaket werden besonders jene Bestimmungen verschärft, die AsylwerberInnen be­treffen. In zahlreichen Stellungnahmen von Flüchtlingsorganisationen und anderen RechtsexpertInnen werden die geplanten Änderungen zwar heftig kritisiert, von Sei­ten der Regierung aber kaum entschärft. Wenigen po­sitiven Veränderungen steht eine Fülle an Neuerungen entgegen, die sowohl der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen. Aber auch andere MigrantInnen und selbst deren in Österreich geborene Kinder sehen sich einmal mehr mit Verschärfungen konfrontiert. So kön­nen nach dem neuen Fremdengesetz wieder Menschen abgeschoben werden, die als Kinder von MigrantInnen in Österreich geboren und zu einer mindestens zwei­jährigen Haftstrafe verurteilt wurden. Hier tritt die Be­deutung des Geburtsortes zurück, um dem Prinzip des „ius sanguinis“ Platz zu machen, nach dem die Staat­bürgerInnenschaft einer Person an die ihrer Eltern gekoppelt wird. Damit folgt das Gesetz einmal mehr der bekannten Blut-und-Boden-Logik.

MigrantInnen werden verstärkt als Sicherheitsrisi­ko und in weiterer Folge als „zu Verwaltende“ gefasst, die kontrolliert und diszipliniert werden müssen. Dies gilt in besonderer Weise für AsylwerberInnen. [1] Ein gleichberechtigtes Zusammenleben von Menschen wird verunmöglicht, wo der Ausschluss aus dem gesell­schaftlichen Leben und die Entrechtung bestimmter gesellschaftlicher Gruppen voranschreiten — ein altbe­währtes Mittel, um rassistische Gesellschaftsstrukturen zu stützen und zu stärken.

Waren AsylwerberInnen schon bisher durch das Verbot, während des Verfahrens das Land zu verlassen, in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt, so wird sich dies nun insofern verschlechtern, als während des bis zu zwanzig Tage dauernden Zulassungsverfah­rens nach Einbringung des Asylantrags ein bestimmter Bezirk nicht verlassen werden darf. Dies führt in den meisten Fällen dazu, dass Flüchtlinge während dieser Zeit keine RechtsberaterInnen konsultieren können. Ohne diese können sie aber angesichts der immer kom­plizierter werdenden Abläufe ihre Rechte im Asylver­fahren nur unzureichend wahrnehmen.

Ebenso kann Menschen, gegen die eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, die aber noch nicht abschiebbar sind, das Verlassen eines bestimmten Gebiets, etwa eines Bezirks untersagt werden — bis zu einem Jahr lang. Welche sozialen Auswirkungen eine solche Maßnahme für eine gesellschaftlich sowie­so schon reichlich marginalisierte Gruppe hat, ist wohl nicht schwer auszumalen.

Die Schubhaft, die bisher auf sechs Monate inner­halb von zwei Jahren beschränkt war, wird nun auf bis zu zehn Monate ausgeweitet. Auch wenn die Unabhän­gigen Verwaltungssenate den Fall jeweils nach sechs Monaten prüfen müssen, bedeutet das nicht automa­tisch, dass sich die Zeit in Schubhaft verringert.

Die asylkoordination Österreich befürchtet, dass es durch die vermehrte Verhängung von Schubhaft zur Einrichtung von „Abschiebelagem“ kommen wird. Die umstrittene Zwangsernährung von Schubhäftlin­gen, deren Abschiebung bereits beschlossen ist, wird im Gesetz euphemistisch als „Heilmaßnahme“ bezeichnet. SPÖ-Chef Gusenbauer rückt die Zustimmung seiner Partei hierzu gar in die Nähe der unterlassenen Hil­feleistung gegenüber Sterbenden, wenn er sagt, man müsse ja jedem, der im Sterben liegt, helfen.

Auch konkrete Mitwirkungspflichten werden den AsylwerberInnen nun auferlegt. So müssen Flüchtlinge Auskünfte über ihren Reiseweg geben, frühere Asylan­träge anführen, ihre familiären Verhältnisse darlegen und Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhan­dener Dokumente machen. Kommen Asylwerbe­rInnen diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die aufschiebende Wirkung des Asylverfahrens und da­mit der Schutz vor Abschiebung vom Bundesasylamt aberkannt werden. AsylwerberInnen werden nun etwa dann von Abschiebung bedroht, wenn sie aus einem als sicher qualifizierten Herkunftsstaat kommen, die Be­drohungssituation „offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht“, sie Verfolgungsgründe nicht vorgebracht haben — wie dies besonders bei traumatisierten Flücht­lingen und bei erlebten sexuellen Übergriffen der Fall ist — oder sie die Behörde über ihre Identität, Staatsangehö­rigkeit oder die Echtheit der Dokumente getäuscht haben. Dass ein solches Handeln oft eine unbewusste Strategie von Verfolgung bedrohter Menschen darstellt, ihr Leben zu schützen und ihr subjektives Sicherheitsgefühl zu erhöhen, bleibt darin unbe­achtet.

Besonders beschnitten wird das Recht jener Menschen, die eigentlich einen erhöhten Bedarf an Unterstützung und Begleitung benötigen wür­den. So wird der Schutz von Traumatisierten weitgehend aufgehoben, unbegleitete min­derjährige Flüchtlinge werden oft ohne Rechtsvertretung den Maßnahmen der Behör­den ausgesetzt. Der Abschie­beschutz für Traumatisierte — also der Schutz davor, in ei­nen anderen Staat, der für das Asylverfahren als zuständig erkannt wird, abgeschoben zu werden — fällt, wenn es „me­dizinisch verantwortbar“ ist. Und unter Bedachtnahme auf eine ausreichende psycholo­gische und medizinische Be­treuung im zuständigen Staat. Ob sich die Behörden dort an irgendwelche noch so geringen Standards halten, wird weiter nicht geprüft.

R-Stempel

Die Situation von unbegleiteten min­derjährigen Flüchtlingen wird noch prekärer. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes können auch Kinder und Ju­gendliche in Schubhaft genommen wer­den. Es braucht nicht erst psychologisch untersucht werden, dass die Erfahrung der Schubhaft (re)traumatisierend wir­ken kann und Kindern und Jugendlichen eine solche Erfahrung erspart bleiben sollte. In § 79, Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz wird hierzu festgestellt, „Fremde unter sechzehn Jahren dürfen in Schubhaft angehalten werden, wenn eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pfle­ge gewährleistet ist.“ Dass Schubhaft für Minderjährige gleich vier Artikeln der UNO-Kinderrechtskonvention wi­derspricht, die seit 1993 in Österreich Gesetz ist, stört zwar den UNHCR, aber nicht SPÖ, ÖVP und Freiheitliche.

Gleichzeitig werden Altersfeststel­lungen nun der Fremdenpolizei übertra­gen. Die kann einen Amtsarzt bzw. eine Amtsärztin hinzuziehen. Woher dieseR die Kompetenz für eine solche Aufgabe haben soll, bleibt rätselhaft.

Allgemein kommt dem Schutz vor Verfolgung im neuen Asylgesetz ein geringerer Stellenwert zu als Zuständigkeitsfragen der EU-Staaten und der Fra­ge nach strafrechtlichen Tatbeständen. Inhaftierte AsylwerberInnen können nun ebenso wie Flüchtlinge, die aus der Haft einen Asylantrag stellen, in Schub­haft genommen werden. Ihre Asylanträ­ge sind innerhalb von drei Monaten pro Instanz zu entscheiden.

Die Zustellung von Bescheiden erfolgt nun weitgehend direkt durch die Fremdenpolizei. Damit können Flüchtlinge sofort bei Beendigung des Verfahrens in Schubhaft genommen werden.

Wer sich auf die Seite der Asylwer­berInnen stellt, steht damit oft schon jenseits des Gesetzes. Ob es der Mann ist, der eine Freundin heiratet, damit sie vor der Verfolgung in ihrem Hei­matland sicher ist, die Frau, die eine Bekannte bei der Su­che nach einem heiratswilligen Mann unterstützt, der ihre Lage versteht, die Familie, die einen illegalisierten Flüchtling bei sich aufnimmt oder die Flucht­helferin, die es überhaupt erst ermöglicht, dass ein Flüchtling einen Asylantrag auch tatsäch­lich stellen kann. Den Mann, der eine Freundin heiratet, erwartet bei Bekanntwerden der Schutze­he eine Geldstrafe. Hat jemand für das Eingehen einer solchen Ehe nachweislich Geld erhalten, kann bis zu einem Jahr Haft ver­hängt werden. Ähnliches gilt für Adoptionen. Bis zu drei Jahre Haft können für das Anbahnen einer so genannten Scheinehe — freilich ein gegen den Zusam­menhalt der Betroffenen tatsäch­lich kaum überprüfbarer Tatbe­stand — verhängt werden. Die Aufnahme und Unterstützung illegalisierter Menschen wird mit bis zu einem halben Jahr Gefängnis geahndet. In jedem Fall mit einer Haftstrafe — und die kann bis zu zehn Jahre dauern — zu rechnen hat jemand, der/die Fluchthil­fe gewährt, eine Tätigkeit, die in kaum einem Diskurs noch von Menschenhan­del unterschieden wird.

Die Darstellung von MigrantInnen als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hat fatale Auswirkungen auf deren Leben. Auch die asylkoordination Österreich stellt fest, dass „durch die Gesetze und deren rassistische Spra­che, die Flüchtlinge und Zuwandere­rInnen beständig als Sicherheitsgefahr thematisieren, die Verknüpfung von ‚fremd‘ und ‚Gefahr‘ im Bewusstsein der österreichischen Bevölkerung bestärkt wird“. [2]

Am 1. Jänner 2006 wird das „Frem­denrechtspaket 2005“ in Kraft treten. Wir sollten für uns bis dahin zumin­dest eine Frage geklärt haben: Was be­deutet das für mein Handeln? Für mein alltägliches politisches Handeln?

[1Die zunehmende Übernahme von administrativen Aufgaben durch Beratungsstellen — so im Rahmen der Grundversorgung durch Caritas und andere — in den letzten Jahren ist ein Merkmal dieser Entwicklung die Monopolisierung einzelner Beratungsbereiche — etwa durch die Beschränkung von Flüchtlingsorganisationen bei Schubhaftbesuchen — ein anderes.

[2asylkoordination Österreich: „Asyl geht uns alle an" — niemand soll sagen, er oder sie habe nichts gewusst, www.asyl.at, 6.7.2005.

Eine Nachricht, ein Kommentar?
Vorgeschaltete Moderation

Dieses Forum ist moderiert. Ihr Beitrag erscheint erst nach Freischaltung durch einen Administrator der Website.

Wer sind Sie?
Ihr Beitrag

Um einen Absatz einzufügen, lassen Sie einfach eine Zeile frei.

Hyperlink

(Wenn sich Ihr Beitrag auf einen Artikel im Internet oder auf eine Seite mit Zusatzinformationen bezieht, geben Sie hier bitte den Titel der Seite und ihre Adresse bzw. URL an.)