MOZ, Nummer 49
Februar
1990
Asylland Österreich

... und draus bist du

Österreichs Asylpolitik war immer eine für ‚Kommunismus-Flüchtlinge‘. Ansonsten wird abgewiesen und abgeschoben. Der Zustrom osteuropäischer Arbeitskräfte wird die Situation für Flüchtlinge verschärfen.

Flüchtlingslager Traiskirchen

‚Ungarnlager‘ wird das Flüchtlingslager Traiskirchen im Volksmund genannt. Und das nicht zufällig: ist es doch konzipiert als Auffanglager für geflohne UngarInnen, gedacht als Zwischenstation am Weg in den Westen. In der Verwaltung beschäftigt sind nach wie vor Ungarn.

Traiskirchen ist symptomatisch für Österreichs Flüchtlingspolitik: Österreich war und ist ein Asyland für OsteuropäerInnen.

1956, 1968 und 1981/82. Ungarnaufstand, Prager Frühling, Kriegsrecht in Polen.

Rund 375.000 Menschen flüchteten in diesen Jahren nach Österreich. Die Tradition bevorzugter Aufnahme osteuropäischer AsylwerberInnen ist ungebrochen.

1989 wurde 2.879 Menschen Asyl in Österreich gewährt. Nur 318 von ihnen kamen nicht aus Osteuropa, obwohl nahezu ein Drittel der AntragstellerInnen aus der „3. Welt“ stammte. Die Flüchtlinge des „Trikonts“ werden mehr — die Anerkennungsquote geringer. Für sie liegt die erstinstanzliche Aberkennungsquote bei über 90%.

1989 bekam nur eine/r von vier IranerInnen politisches Asyl in Österreich. Von 810 ‚türkischen‘ Asylverfahren wurden gar nur 4% positiv abgeschlossen. Und den 84 libanesischen Staatsangehörigen wurde in keinem einzigen Fall der Flüchtlingsstatus verliehen.

Hingegen wurden 31% der bulgarischen, 43% der tschechoslowakischen und 69% der rumänischen Verfahren positiv beendet.

Wie kommt es, daß Menschen, die vor faschistischen Regimen, aus einem vom Bürgerkrieg zerrütteten Land fliehen, nicht als ‚Flüchtlinge‘ anerkannt werden?

Nicht jeder Geflohene ist Flüchtling

Die Kriterien, nach welchen in Österreich die Frage — Flüchtling oder kein Flüchtling — gehandhabt wird, sind in der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 festgeschrieben.

Ihr zufolge gilt als Flüchtling, wer wohlbegründete Furcht hat, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Heimatland verfolgt zu werden, wer sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage ist, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen. Weitere Voraussetzungen, um als ‚Flüchtling‘ anerkannt zu werden, sind das Vorliegen individueller Verfolgung und die Erstreckung der Verfolgung über das gesamte Staatsgebiet.

Daher sind Opfer von Bürgerkriegen, wie z.B. Menschen aus dem Libanon, wegen der fehlenden „individuellen Verfolgung“, keine Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention.

Oder: Für verfolgte Kosovo-AlbanerInnen besteht, laut der Argumentation österreichischer Behörden, die Möglichkeit, nach Slowenien oder Kroatien zu flüchten. Da sich die Verfolgung nicht auf ganz Jugoslawien erstreckt, werden auch sie nicht als Flüchtlinge akzeptiert.

Eine Argumentation, die allerdings in Zweifel zu ziehen ist, da auf Grund der Verschiebungen von Armee- und Polizeieinheiten zwischen den Teilrepubliken die Kosovo-AlbanerInnen auch in Kroatien, Serbien oder Slowenien mit ihren Verfolgern konfrontiert sind.

Klaus Feldmann, Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, kritisierte in einem MONATSZEITUNG-Streitgespräch die allzuengen Definitionsvorgaben der Genfer Konvention: Etwa sei sie „auf Menschenrechte überhaupt nicht abgestimmt“. Feldmann weiter: „In den Ländern der südlichen Halbkugel dagegen werden Kriege und Hungerkatastrophen zunehmend als Fluchtgründe genannt und auch anerkannt.“

Denn bereits 1968 einigte sich die „Organisation Afrikanischer Staaten“ (OAS) auf einen weiter gefaßten Flüchtlingsbegriff. Nach dieser Definition, die auch von den lateinamerikanischen Staaten übernommen wurde, gelten auch Bürgerkriege und kriegerische Besetzungen als Asylgründe.

Kürzlich stieß Sozialminister Geppert ins gleiche Horn und meinte, daß die Genfer Konvention nicht mehr zeitgemäß sei und deshalb der Asylbegriff neu definiert werden sollte. „Österreich könnte das zur Diskussion stellen und damit einen Beitrag zur Änderung leisten“, schlug Geppert vor.

Die EG macht dicht

Ob es beim frommen Wunsch bleibt, wird sich weisen. Bisher wurden alle Versuche einer Neudefinition auf Grund der zu erwartenden finanziellen Mehrbelastungen, die ein Anschwellen des Flüchtlingsstromes mit sich brächte, blockiert. Und das für einen solchen diplomatischen Vorstoß eigentlich zuständige österreichische Außenministerium ist, dem Vernehmen nach, Geppert nicht zur Seite gestanden.

Vorerst ist mit einer Verbesserung der Situation also nicht zu rechnen. Im Gegenteil: Das Binnenmarktkonzept 1992 der EG wirft in Bezug auf die Asylpolitik bereits lange Schatten voraus.

So beschäftigte sich die sogenannte Schengener-Gruppe, in der die Innenressorts der BENELUX-Staaten, Frankreichs und der BRD vertreten sind, mit der Internationalisierung und Harmonisierung des „Flüchtlingsrechts“. Diese Verhandlungen, die unter Ausschluß der nationalen Parlamente geführt werden, sollen eine einheitliche EG-Richtlinie zum Ergebnis haben. Hinter den Schlagworten „Harmonisierung und Internationalisierung“ verbirgt sich die „Festung EG“: Die Grenzen dichtmachen.

Österreich führt als Akt vorauseilenden Gehorsams die Visapflicht für TürkInnen ein. Und erschwert ihnen somit die Möglichkeit, in Österreich Asyl zu bekommen.

Zurückweisung, Verwahrung, Abschaffung

Der steinige Weg zum Asyl beginnt bereits an der Grenze. Schon heute wird Einreisewilligen der Übertritt derselben untersagt, wozu eigentlich gewisse Bedingungen, wie etwa ein Aufenthaltsverbot in Österreich oder fehlende Papiere, erfüllt sein müßten.

In der Praxis dürfte es jedoch im Ermessensspielraum der Grenzbeamten liegen, wer ‚herein‘ darf und wer ‚draussen‘ bleiben muß. Laut Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sind im Jahr 1989 an den Vorarlberger Grenzen rund 3.000 Menschen „rückgeschafft“ worden — ohne daß überhaupt überprüft wurde, ob sie gemäß der Genfer Konvention Flüchtlinge sind oder nicht. Auf alle in Frage kommenden österreichischen Grenzübergänge hochgerechnet, ergibt sich eine Zahl, die in die Zehntausende pro Jahr geht. Eine Zahl, die den restriktiven Charakter dieser Regelung ersichtlich macht.

Wer den Grenzübertritt schafft, hat den Kampf um ein Asylverfahren — das dann immer noch negativ behandelt werden kann — noch lange nicht gewonnen. Denn um ein solches in Gang zu bringen, muß ein definitiver Wunsch danach geäußert werden. Den Grenzbeamten mit dem Wort „Asyl“ (ein Wort, das übrigens in verschiedenen Sprachen nicht im Wortschatz enthalten ist) zu konfontieren, reicht aber gar nicht aus, um ein Verfahren in Gang zu bringen. Meint jedenfalls Dr. Sellner vom Innenministerium. Zu den Sprachschwierigkeiten kommen Dolmetscher, die mit dem Innenministerium zusammenarbeiten — oft genug zu Lasten der AsylwerberInnen.

Einmal auf österreichischem Territorium, sind Flüchtlinge vor Abschiebung allerdings nicht sicher. Diese passiert im juristischen Graubereich und entgegen der Genfer Konvention, deren zentrales Recht es ist, daß niemand gegen seinen Willen abgeschoben werden darf. Und obwohl das Recht der Genfer Konvention nationalen Gesetzen vorgeht, wird die Abschiebung, in der Behördensprache pikanterweise „Abschaffung“ genannt, praktiziert. Wolfgang Gulis vom „Zentrum zur sozialmedizinischen, rechtlichen und kulturellen Betreuung von Ausländern und Ausländerinnen“ (ZEBRA) bezeichnet jene Menschen, die es geschafft haben, einen Asylantrag zu stellen, bereits als ‚Privilegierte‘.

Seit kurzem wird auch an der Grenze zu Ungarn, das kürzlich der Genfer Konvention beigetreten ist, zurückgewiesen. Die TürkInnen, so das Innenministerium, könnten doch auch in Ungarn um politisches Asyl ansuchen.

Auch mit jenen Menschen, die über Jugoslawien nach Österreich wollen, wird ähnlich verfahren. Obwohl in Jugoslawien Asylanträge kaum positiv abgeschlossen werden und das dortige nationale Recht überdies nicht Genfer-Konventions-konform ist.

Denn das jugoslawische Recht kennt kein Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus. Das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen in Jugoslawien führt das Asylverfahren durch, ohne jegliche finanzielle Untersützung Jugoslawiens für den Aufenthalt bzw. die Integration der AsylbewerberInnen.

Trotz dieser Tatsachen werden Menschen mit der Begründung, sie könnten in Jugoslawien um Asyl ansuchen, von österreichischen Behörden abgewiesen.

Illegal nach Österreich Eingereisten droht die Verhängung der sogenannten Schubhaft. Diese dient, heißt es im Fremdenpolizeigesetz, „zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder zur Sicherung der Abschiebung“. Ausdrücklich beruft sich das Gesetz auf Paragraphen, die auf das Reichsschubgesetz des Dritten Reiches zurückgehen. Nach dem Gesetz beträgt die ausnahmsweise zu verhängende Höchstdauer der Schubhaft insgesamt 3 Monate. Tatsächlich scheint die Dauer von drei Monaten aber die Regel zu sein.

Der Vertreter von „ZEBRA“ teilte mit, daß trotz eines gestellten Asylantrages Menschen die Höchstdauer in Schubhaft bleiben müssen. Weiters war zu erfahren, daß immer wieder Fälle vorkommen, bei denen mit massivem Druck, teilweise unter Mithilfe der Dolmetscher, die AsylbewerberInnen zum freiwilligen Verzicht auf ihre Rechte gedrängt werden. Dem Abschub steht dann nichts mehr im Wege.

Im März 1988 wurde bekannt, daß ein iranischer Asylwerber, dessen Asylverfahren nicht eingeleitet wurde, nach drei Wochen Schubhaft einen Selbstmordversuch unternommen hatte.

Auf diese Art ‚verwahrt‘ werden auch jene Personen, die illegal aus Österreich aus- und in die BRD oder die Schweiz eingereist sind, ohne die benötigten Dokumente zu besitzen. Sie werden auf Grund des bestehenden Schubabkommens mit der Schweiz und der BRD wieder nach Österreich zurückgeschickt.

Wird in diesen Fällen kein Asylverfahren eingeleitet, und das entspricht der Regel, so folgt die Abschiebung.

Um der Menschenrechtskonvention Genüge zu tun, werden die „Rückübernommenen“ zur Unterzeichnung einer Erklärung gedrängt, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren.

In letzter Zeit häufen sich Massenabschiebungen aus der Schweiz. In diesen Fällen wird ohne Verhängung der Schubhaft umgehend abgeschoben. Behördliche Begründung: fehlende Infrastruktur. „Da ist es schwierig, alle eingehendst mit Dolmetsch zu befragen“ (Delegationsbericht der Enquete zur Situation der Flüchtlinge in Österreich).

Die Schweizer Behörden machen bei der Abschubpraxis auch keinen Unterschied, ob bereits ein Asylverfahren eingeleitet wurde. So kommt es vor, daß Menschen aus einem laufenden Asylverfahren nach Österreich „zurückgestellt“ und von hier in ihr ‚Heimatland‘ abgeschoben werden, bevor ihr Asylantrag behandelt wurde.

In Österreich beruft man sich auf die mangelnde Informationsbereitschaft der Schweizer Behörden. Der Verdacht einer stillschweigenden Übereinkunft liegt nahe.

Asyl am Arbeitsmarkt

Die Öffnung der Ostgrenzen wird Österreichs Asyl- und Fremdenpolitik wesentlich beeinflussen. Ungarn, Polen, Tschechen, Slowaken und vielleicht auch Rumänen werden zukünftig keinen Flüchtlingsstatus mehr erhalten. Sie gelten somit als Touristen oder, wollen sie länger als drei Monate bleiben, als Einwanderer.

Bedeutsam ist dies vor allem arbeitsmarktpolitisch. Denn nur anerkannte Flüchtlinge sind ÖsterreicherInnen am Arbeitsmarkt gleichgestellt, alle anderen müssen sich um eine Arbeitsgenehmigung extra bewerben. Sozialpartnerschaftlich festgelegte Kontingente regeln, wie viele Ausländer in den einzelnen Branchen arbeiten dürfen — ist das Kontingent erschöpft, dann obliegt es den Arbeitsämtern, Sondergenehmigungen zu erteilen. Was nur in Ausnahmefällen passiert.

Den Übriggebliebenen bleibt die Schwarzarbeit.

Jene AsylwerberInnen, die auf Behandlung ihres Antrages warten, bekommen durch den Zustrom aus Osteuropa eine übermächtige Konkurrenz im Kampf um die kontingentierten Arbeitsplätze. Doch auch für jene AusländerInnen, vorliegend TürkInnen und JugoslawInnen, die seit Jahren in Österreich leben und arbeiten, wird es enger: Die Ausländerarbeitslosigkeit ist im letzten Jahr trotz guter Konjunktur um 23% gestiegen.

Rudi Kaske, Zentralsekretär der Gewerkschaft „Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst“, Arbeitsmarktexperte Wallner von der Arbeiterkammer Wien und Sozialminister Geppert fordern folglich unisono eine Hierachisierung der Beschäftigungsbewilligungen: Nach den InländerInnen und AusländerInnen, die schon lange in Österreich leben („Man muß sie als Einwanderer betrachten, die hier ihren Lebensrnittelpunkt haben“, Wallner) sollen jene kommen, die vor dem 1. Oktober 1989 einen Asylantrag stellten, an letzter Stelle dann die Neueinreisenden.

Demhingegen schlägt Wissenschaftsminister Busek nach Schweizer Vorbild Länderkontingente vor, allerdings ist der ÖVP-Liberale noch restriktiver als die Eidgenossen: Die „Nachbarn“ seien uns doch „kulturell“ viel näher als etwa die TürkInnen, also sei es „eine Überlegung wert“, sie bevorzugt zu integrieren. Eine Vorstellung, die vom Sozialministerium strikt abgelehnt wird: denn eine Bevorzugung der einen sei immer eine Benachteiligung der anderen, heißt es.

Die Unternehmerschaft wiederum will eine völlige Liberalisierung des Arbeitsmarktes durch Aufstockung der Kontingente und großzügigere Erteilung von Arbeitsbewilligungen. Polen und Tschechen könnten den drückenden FacharbeiterInnenmangel beheben, sagen die Unternehmer. Im Sozialministerium meint man dazu, daß die Unternehmer lediglich „billige Neger“ mit Spezialkenntnissen suchen: Unter den Langzeitarbeitslosen seien genügend mit FacharbeiterInnenausbildung. Nur — die kämen eben teurer. Eine Lösung des Problems ist nicht in Sicht. Schärfere Maßnahmen gegen Unternehmer, die ‚schwarz‘ beschäftigen einerseits, eine vorsichtige Liberalisierung des offiziellen Arbeitsmarktes andererseits werden nicht ausreichen.

Denn obwohl das Innenministerium jeden Zusammenhang zwischen Arbeitsmarktsituation und Asylgewährung bestreitet, liegt er auf der Hand. Und zwar auch dann, wenn sich die Asylvergabe ausschließlich an der Genfer Konvention orientiert.

Wie schließlich sollen KurdInnen in Österreich leben, wenn sie keine Aussicht auf einen Arbeitsplatz haben?

Wie der MONATSZEITUNG aus Ministeriumskreisen versichert wird, droht weiters die Gefahr, daß in jenen Verfahren, in denen eine Entscheidung für oder gegen die Asylvergabe nicht eindeutig ist, die Situation am Arbeitsmarkt den Ausschlag geben wird.

Die Opfer einer solchen inoffiziellen Regelung wären jene, die schlechter verwertbar sind. Also: minder Ausgebildete, Frauen, Alte.

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